Incentives: Belegschaft motivieren und Kundschaft binden
Von Kati Blumenrath, Online Marketing Managerin der Stadtwerke Schwerte
“Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft!” Das gilt auch für Ihre Kund*innen und Mitarbeiter*innen.
Im Fachjargon werden solche Geschenke als Incentives bezeichnet. Dazu zählen Geldprämien, Sachprämien, Reisen oder auch Veranstaltungen.
Doch kann ich meiner Belegschaft problemlos eine Reise spendieren oder meine treue Kundschaft zum Fußballspiel ins Stadion einladen?
In meinem Blogpost möchte ich das Thema Incentives von verschiedenen Seiten beleuchten und auch die steuerrechtlichen Besonderheiten betrachten, die mit diesen Aufmerksamkeiten einhergehen.
Incentives dienen als Anreiz
Wenn Sie als Unternehmen Incentives verschenken, erhoffen Sie sich daraufhin eine gewisse Reaktion. Die kleinen (oder großen) Aufmerksamkeiten sollen als Ansporn dienen, auch weiterhin im Interesse der Incentive-Geber*innen zu agieren. Man spricht hierbei auch von einem “Wenn-Dann-Charakter”.
In der Regel handelt es sich dabei um die Bindung von treuen Kund*innen an das Unternehmen um so das Kaufverhalten zu fördern. Zudem kann es die Belegschaft zur Mehrleistung motivieren.
Incentives besitzen also eine motivierende Wirkung, sodass am Ende beide Seiten von dieser Prämie profitieren. Kundschaft und Mitarbeiter*innen fühlen sich wertgeschätzt und sind zufriedener mit dem Unternehmen.
Definition von Incentives
Wie bereits erwähnt, können Incentives in verschiedener Form auftreten. Generell gilt: Ein Incentive sollte etwas sein, was die Beschenkten sich selbst nicht gönnen würden und die Vergabe dieser Geschenke sollten eher die Ausnahme und nicht die Regel darstellen.
Neben Geldprämien sind vor allem Sport- oder Kulturveranstaltungen sehr beliebt. Diese besitzen einen Erlebnisfaktor und prägen sich langfristig als positive Erinnerung ins Gedächtnis der Beschenkten ein.
Im Bereich der Mitarbeitermotivation werden oft gemeinsame Ausflüge oder Reisen verschenkt. Manchmal stehen diese in Verbindung mit einem vorher ausgeschriebenen internen Wettbewerb. Auch der dadurch erworbene Titel oder Status z. B. “Verkäufer*in des Jahres” kann ein Incentive sein und die Identifikation mit dem Unternehmen stärken.
Gemeinsame Ausflüge oder Reisen
Für Mitarbeiter*innen sind interne Reisen von besonderem Wert, da sich dort vielleicht die Möglichkeit bietet, mit der Führungsetage ins Gespräch zu kommen. Außerdem fördern solche Reisen den Zusammenhalt im Team. Dieses Erlebnis wird oftmals von den Mitarbeiter*innen als besondere Zuwendung empfunden.
Die wirtschaftliche Bedeutung
Damit ein Incentive für Ihr Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt, sollten seine Kosten nicht den daraus zu erwartenden Mehrumsatz übersteigen. Des Weiteren müssen Sie sich zwei wichtige steuerrechtliche Fragen stellen:
- Kann ich die Aufwendungen für das Incentive als Betriebsausgaben steuervermindernd berücksichtigen?
- Ist der Wert meines Geschenkes so hoch, dass die Beschenkten dafür Steuern zahlen müssen?
Um diese Fragen klären zu können, wird steuerrechtlich zunächst zwischen Sachzuwendungen für Geschäftspartner*innen oder für Arbeitnehmer*innen unterschieden.
Incentives für Geschäftspartner*innen
Wenn Sie Ihre Kundenbindung durch kleine Aufmerksamkeiten auffrischen möchten, gilt es einige Dinge zu beachten. Damit diese Geschenke als Betriebsausgaben steuermindernd berücksichtigt werden können, darf z. B. eine Freigrenze von 35 € pro Geschäftspartner*innen und Kalenderjahr nicht überschritten werden.
Zudem müssen die Beschenkten alle Zuwendungen mit einem Wert über 10 € als geldwerten Vorteil versteuern. Dies entfällt nur dann, wenn die Schenker*innen die Zahlung eines Pauschalsteuersatzes von 30 % übernehmen und den Beschenkten somit aus ihrer Steuerpflicht entlässt. Letztere Vorgehensweise ist natürlich im Sinne der Kundschaft empfehlenswert.
Incentives für Mitarbeiter*innen
Der große Unterschied: Sachzuwendungen an Arbeitnehmer*innen sind immer als Betriebsausgaben abzugsfähig. Wird den Mitarbeiter*innen eine Geldprämie ausgezahlt, so handelt es sich um ein zusätzliches Entgelt. Alle anderen Prämien zählen auch hier als geldwerter Vorteil und müssen genauso wie Entgeltbezüge behandelt werden.
Das bedeutet, dass die Geschenke sowohl steuer- als auch sozialversicherungspflichtig sind. Doch auch hier haben die Schenkenden (Arbeitgeber) die Möglichkeit, einen Pauschalsteuersatz von 30 % zu bezahlen und somit den Steueranteil der Beschenkten zu übernehmen. Diese Ausnahmeregelung gilt allerdings nicht für die Sozialversicherungsbeiträge.
Für Mitarbeitergeschenke (bezieht sich allerdings nur auf Sachbezüge und Gutscheine mit beziffertem Wert) gibt es auch eine Freigrenze. Diese liegt bei 44 € pro Mitarbeiter*in und Monat. Innerhalb dieser Grenze können Mitarbeiter*innen Geschenke erhalten, ohne Steuern oder Sozialabgaben zahlen zu müssen.
Investitionen zahlen sich aus
Die richtigen Investitionen werden sich am Ende immer auszahlen! Ich denke, dass insbesondere kleine Aufmerksamkeiten in regelmäßigen Abständen sowohl die Beziehung zu den eigenen Kund*innen als auch zu Ihren Mitarbeiter*innen verbessern und stärken können.
Doch aufgepasst: Wenn aus einer Ausnahme die Regel wird, ist auch die Freude über das Geschenk nicht mehr so groß und die Erwartungshaltung der Beschenkten könnte sich erhöhen.
Trifft man mit seinem Geschenk aber den richtigen Zeitpunkt und vor allem den Geschmack der Beschenkten, so kann sich diese Investition für Sie wirklich rentieren.
Inspiration und Hilfe kann man sich bei verschiedenen Dienstleistern einholen.
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